Dazu sei angemerkt:
Das Gericht entschied also in einem konkreten Einzelfall über die Verknüpfung des Faktenchecks, nicht hingegen über den Faktencheck als solchen.
Das Gericht beanstandete weder das Faktencheck-System von Facebook noch den Artikel von CORRECTIV. Im Gegenteil: Die Äußerungen von CORRECTIV böten „für sich genommen keinen Anlass für Beanstandungen oder gar ein lauterkeitsrechtliches Unterlassungsverlangen“. Der Faktencheck stütze sich „nicht auf unwahre Tatsachenbehauptungen“, er sei „sachlich gehalten“ und betreffe „überdies ein Thema von großem allgemeinem Interesse“. Tichys Einblick habe eine solcherart geäußerte Medienkritik hinzunehmen. Weder Tichys Einblick noch dem Autor des Artikels werde bei genauester Betrachtung eine Aussage untergeschoben, die sie tatsächlich nicht getätigt haben.
Das OLG Karlsruhe schloss sich zudem der Einschätzung des Landgerichts Mannheim an, dass die Tatsache, dass CORRECTIV das Ziel verfolgt, Echokammern und Filterblasen zu vermeiden, zu CORRECTIVs Gunsten zu berücksichtigen sei. „Dieses Ziel dient dem allgemeinen Interesse an einem möglichst freien und umfassenden Meinungsaustausch und -wettbewerb. Dem Landgericht ist dahingehend zu folgen, dass dies ein sachlicher Grund für die Einrichtung und Durchführung einer Faktenprüfung ist (…)“.
Steht alles
hier.
Und daß der Herr Tichy bzw. sein Medium auch gewisse Rechststreitigkeiten verloren hat, Meinungsäußerungen anderer verbieten lassen wollte und selbst nachweislich Falschmeldungen verbreitet, erwähne ich mal nur am Rande.