Satzung und NLZ
Da O.C. wohl eindeutig Recht.
Zitat
§ 11 Ruhen der Mitgliedschaft Bei Mitgliedern, die durch eigenes Verschulden mit der Beitragszahlung mehr als einen Monat im Rückstand sind, ruhen die Mitgliedsrechte. Sie können solange nicht ausgeübt werden, bis die Beitragspflicht voll erfüllt ist.
Ein Ruhen gibt es nur bei Nichtzahlung der Beiträge. Jetzt müste man prüfen, gibt es eine Erklärung zum Austritt oder Ruhen ? Wurden Mitgliedsbeiträge bezahlt oder nicht bezahlt ?? usw.........
Zitat
§ 13 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Aufsichtsrat
c) der Vorstand
d) der Ehrenrat
(2) ....
(4) In die in Abs. 1 b) bis d) genannten Organe können nur Mitglieder des Vereins gewählt oder berufen werden.
Dies schränkt also die Wahlvorschläge unzweideutig ein.
Insoweit würde ich - wenn bei einem der Kandidaten die Mitgliedschaft fraglich ist - dringend von einer Listenwahl abraten. Wird nur eine Liste gewählt und ist nur eine in der Liste aufgeführte Person nicht wählbar, ist m.E. dann die Wahl insgesamt ungültig. Das würde auch alle Folgeaktionen des Aufsichtsrat ungültig machen. Ein solches Risiko sollte man nicht eingehen. Bei Einzelwahl sollte zumindest für 5 Personen die Mitgliedschaft unzweifelhaft sein, da dann ein Aufsichtsrat mit der nötigen Mindeststärke zu Stande käme.
Da - wenn ich die Satzung richtig gelesen habe - keine Anfechtungsfrist geregelt ist, dürfte jedes Mitglied die Wahl wohl innerhalb der nächsten 4 Monate anfechten können.
NLZ
Mir ist zu Ohren gekommen, dass im Rechtstreit des IV wegen des NLZ (Ausgliederung / Freigabe) das OLG seine Rechtsansicht mitgeteilt haben soll. Demnach könnte die Freigabe des NLZ durch IV eventuell unwirksam sein. Die Mitglieder sollten bei der Versammlung da mal nachhaken.
Wenn dem so ist - siehe auch mein letzter Beitrag - ist das Treuhandkonto bei der GmbH obsolet. Mir ist ohnehin schleierhaft, warum man nicht einen Förderverein dafür gegründet ( oder falls es einen schon gibt, benützt) hat. Das Geld für das NLZ über den insolventen Verein oder die dem insolventen Verein gehörende GmbH verwalten zu lassen, ist - bei allem Respekt - für mich Unsinn. Das Eishockey in Chemnitz konnte 2012 u.a. deshalb relativ einfach gerettet werden, weil es einen "Auffangverein" gab.