Stadion-Marathon: Verzögerung beim Einspruch-Verfahren

15.08.2013, 13:14 Uhr | 805 Aufrufe
Stadionmodell der BAMEigentlich war es ja klar wie Kloßbrühe - beim leidigen Dauerthema Stadionbau gibt es erneut eine Verzögerung. Nachdem die Stadt Chemnitz am 21. Juni bekannt gab, die Bietergemeinschaft BAM aus Düsseldorf bzw. Stuttgart mit dem Bau der Fiwi 2.0 beauftragen zu wollen, hatten zwei der unterlegenen Bieter Einspruch eingelegt. Einer der Bieter, der Baukonzern Max Bögl, zog seinen Einspruch gegen das Vergabeverfahren Ende Juli zurück.

Der zweite Einspruch kam von der Köster-Gruppe, die ihren Hauptsitz in Osnabrück hat und in Chemnitz an der Leipziger Straße eine Zweigniederlassung betreibt. Das Unternehmen hatte einen Neubau für 23 Millionen Euro angeboten und wollte nun wissen, weshalb man das um 1,5 Mio teuere Modell der BAM genommen hat. Die Stadt begründete ihre Entscheidung mit einer Vergabematrix, die der Sieger in allen Punkten besser erfüllt hätte.

Normalerweise sollte über die Rechtmäßigkeit der Vergabe fünf Wochen nach dem Einspruch entschieden werden, aber wie die Freie Presse in ihrer heutigen Ausgabe berichtet, hat die mit der Frage zur Rechtmäßigkeit der Vergabe des Stadionprojekts zuständige Kammer in Leipzig ihre Entscheidungsfindung noch einmal vertagt. Eine mündliche Verhandlung hätte es zwar bereits gegeben, aber die Frist für die Bekanntgabe des Ergebnisses sei noch einmal um "einen erforderlichen Zeitraum" verlängert worden - so die Behörde gegenüber der Freien Presse. Wann nun mit einer Entscheidung zu rechnen sei, wollte die Kammer nicht mitteilen.

Wegen des schwebenden Verfahrens in Leipzig liegt die Vergabe des Bauauftrages seitens der Stadt an die BAM derzeit auf Eis. Der Baustart verlagert sich somit immer weiter nach hinten, so daß der Chemnitzer FC erneut in die Verlegenheit kommen wird, beim DFB bei der Lizenzerteilung zum 4. Mal in Folge nach einer Spielgenehmigung für die marode Fischerwiese 1.0 nachzufragen. Und es könnte noch schlimmer kommen: Laut Freier Presse wäre Köster sogar berechtigt, gegen die Entscheidung der Leipziger Kammer beim Oberlandesgericht in Dresden Beschwerde einzulegen!

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