Haller-Zeremonie: CFC gibt Stellungnahme beim NOFV ab
18.04.2019, 10:55 Uhr | 1319 Aufrufe
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hspace="5">Der
Chemnitzer
FC
hat
am
Montag
(15.4.)
seine
Stellungnahme zum
Gedenken
an
Thomas
Haller
am
9.
März
beim
href = "/archiv/templates/spielbericht.php?id=2764">Heimspiel gegen
Altglienicke
beim
zuständigen
NOFV eingereicht.
Damit
nutzte
der
Club
die
volle
Zeitspanne
aus,
denn
am
Montag
war
letzter
Tag
der
Abgabefrist.
Der
Vorsitzende
des
NOFV-Sportgerichts,
Stephan
Oberholz,
sagte
gegenüber
dem
href = "https://www.mdr.de/sport/fussball_rl/chemnitzer-fc-hat-stellungnahme-beim-nofv-eingereicht-100.html" target ="_blank">MDR,
dass
eine
späte
Abgabe
nichts
Ungewöhnliches
sei
und
dass
der
Verband
nun
die
nächsten
Schritte
prüfen
werden.
Gegenüber
href = "https://www.tag24.de/nachrichten/cfc-chemnitz-fussball-regionalliga-hertha-bsc-sportgericht-thomas-haller-1037006" target = "_blank">TAG24 meinte
Oberholz:
"
Die Stellungnahme ist durch einen anwaltlichen Vertreter am Montag bei uns eingegangen. Jetzt läuft die Bewertung und Analyse, auf deren Grundlage wir sehr sorgfältig entscheiden werden."
Wie
lange
die
Prüfung
durch
den
NOFV
dauern
könnte
und
was
sich
daraus
am
Ende
ergibt,
ist
ungewiss.
Noch
einmal
Oberholz
bei
TAG24:
"
Das ist schwierig einzuschätzen, da es ein schwerwiegendes Verfahren ist. Wir prüfen aktuell die Stellungnahme des CFC. Anschließend könnte es Nachermittlungen oder ein mündliches Verfahren geben."
Zeitlich
werde
sich
der
NOFV
nicht
unter
Druck
setzen
lassen,
erfuhr
abschließend
noch
der
MDR.
class="text-small">
Auszug aus der Rechts- und Verfahrensordnung des href = "https://www.nofv-online.de/index.php/satzungen-und-ordnungen.html" target = "_blank">NOFV:
§ 34 Diskriminierung und ähnliche Tatbestände
1. Eines unsportlichen Verhaltens macht sich insbesondere schuldig, wer sich politisch, extremistisch, obszön anstößig oder provokativ beleidigend verhält.
2. Wer die Menschenwürde einer Person oder einer Gruppe von Personen durch herabwürdigende,
diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt, wird für mindestens fünf Wochen gesperrt. Zusätzlich werden ein Verbot, sich im gesamten Stadionbereich aufzuhalten und eine Geldstrafe von € 500,00 bis zu € 20.000,00 verhängt. Bei einem Offiziellen, der sich dieses Vergehens schuldig macht, beträgt die Mindestgeldstrafe € 1.000,00.
Verstoßen mehrere Personen (Trainer, Offizielle und/oder Spieler) desselben Vereins gleichzeitig gegen Absatz 1 oder liegen anderweitige gravierende Umstände vor, können der betreffenden Mannschaft bei einem ersten Vergehen drei Punkte und bei einem zweiten Vergehen sechs Punkte abgezogen werden; bei einem weiteren Vergehen kann eine Versetzung in eine tiefere Spielklasse erfolgen. In Spielen ohne Punktevergabe kann ein Ausschluss aus dem Wettbewerb ausgesprochen werden.
3. Wenn Anhänger einer Mannschaft bei einem Spiel gegen Nr. 2., Absatz 1 verstoßen, wird der betreffende Verein mit einer Geldstrafe von € 500,00 bis zu € 20.000,00 belegt.
In schwerwiegenden Fällen können zusätzliche Sanktionen, insbesondere die Austragung eines Spiels unter Ausschluss der Öffentlichkeit, die Aberkennung von Punkten oder der Ausschluss aus dem Wettbewerb ausgesprochen werden.